Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung(en):
Amden, Betliserstrasse, Abschnitt Lago Mio bis Betlis, Restaurant Paradiesli
- Aufheben des wechselseitigen Einbahnverkehrs mit «Einfahrt verboten»; angezeigt durch Signale 2.02 mit Zusatz «Einfahrt gestattet / jede halbe Stunde mit Festzeitenangaben», Verfügung des Polizeidepartements vom 30. Juli 1964
Neu: Lichtsignalsteuerung mit Durchfahrt (Grünphase) zu jeder halben Stunde mit Festzeitenbetrieb
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Das Polizeikommando